Die derzeitige Satzung wurde am 11.9.2001 beschlossen und am 12.9.2012 ergänzt.
Der LAK Medien BW setzt sich aus der Mitgliederversammlung und dem Vorstand zusammen
Alle baden-württembergischen Medienzentren sind im LAK Medien BW vertreten: http://www.lmz-bw.de/medienzentren.html
Der LAK Medien BW ist Mitglied im Bundesarbeitskreis der Leiterinnen und Leiter kommunaler Medienzentren in Deutschland (BAK Medien)
Satzung vom 12.9.2012

1. NAME, SITZ, GESCHÄFTSJAHR
Der Arbeitskreis führt den Namen:
LAK Medien – Landesarbeitskreis Medienzentren Baden-Württemberg. Er hat seinen Sitz am jeweiligen Dienstort des Vorsitzenden, das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2. ZIELE UND AUFGABEN

Ziele des LAK sind,

die kommunalen Medienzentren zu stärken und systematisch weiterzuentwickeln
den sachgerechten und pädagogisch sinnvollen Einsatz von AV-Medien im schulischen und außerschulischen Bildungsbereich zu fördern
auf allen politischen und gesellschaftlichen Ebenen mitzuwirken, die die notwendigen Rahmenbedingungen für diesen Medieneinsatz schaffen
seine Mitglieder bei der Wahrung ihrer beruflichen und rechtlichen Interessen zu unterstützen
Um diese Ziele zu verwirklichen, pflegt der LAK Medien ständige Kontakte zu allen Institutionen, die für die Wahrnehmung seiner Aufgaben wichtig sind, insbesondere

  • zum Landesmedienzentrum
  • zum Kultusministerium und zu den Oberschulämtern
  • zu den kommunalen Spitzenverbänden
  • zu den im Landtag vertretenen Parteien
  • zu den Lehrerverbänden

Er beteiligt sich im Rahmen seiner Möglichkeiten an Vorhaben, die sich mit dem Einsatz audiovisueller Medien im Bildungswesen befassen.

3. MITGLIEDER
Mitglieder des LAK Medien können die Leiterinnen und Leiter sowie stellvertretende Leiterinnen und Leiter von Medienzentren in Baden-Württemberg und die pädagogischen Referentinnen und Referenten des Landesmedienzentrums werden, sofern sie den Anforderungen nach §12,2 Medienzentrengesetz entsprechen. Auf Antrag können auch pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Medienzentren Mitglied werden. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.

Die Mitgliedschaft endet

  • durch Ausscheiden aus dem Amt. Es kann danach eine passive Mitgliedschaft (ohne Stimm- und Wahlrecht) beantragt werden. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
  • durch freiwilligen Austritt
  • durch Ausschluss
  • Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
  • Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch die Mitgliederversammlung ausgesprochen werden, wenn das Mitglied die Interessen oder das Ansehen des LAK Medien Baden-Württemberg geschädigt hat.

4. ORGANE
Organe des LAK Medien sind

der Vorstand
die Mitgliederversammlung

4.1 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem/der Landesvorsitzenden, einem /einer stellvertretenden Vorsitzenden, Schriftführerin, Schatzmeisterin und bis zu vier weiteren Mitgliedern. Alle Mitglieder des Vorstands werden durch die Landeshauptversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

Es ist darauf zu achten, dass alle Regioteams mit mindestens einer Person vertreten sind. Wird bei der Wahl eine Region nicht berücksichtigt, rückt die Person dieser Region mit den meisten Stimmen nach und
ersetzt die Person davor, aus deren Region bereits mindestens eine weitere Person im Vorstand ist.

4.2 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung besteht aus den unter 3. genannten Mitgliedern und entscheidet in allen Angelegenheiten des LAK Medien, soweit sie nicht dem Vorstand übertragen sind. Sie ist beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen wurde. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden, satzungsändernde Beschlüsse mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden gefasst. In der Regel einmal jährlich, jedoch mindestens alle 2 Jahre trifft die Mitgliederversammlung als Landeshauptversammlung (LHV) zusammen.

Ihr obliegt dann insbesondere

  • die Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes sowie des Berichtes der Kassenprüfer,
  • die Entlastung des Vorstandes,
  • die Wahl des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden, des Schriftführers, des Schatzmeisters und der Beisitzer,
  • die Wahl zweier Kassenprüfer,
  • die Beschlussfassung über Satzungsänderungen.
  • Der Vorstand lädt mit einer Frist von einem Monat unter Angabe der Tagesordnung zur Mitgliederversammlung und Landeshauptversammlung ein.

Eine Mitgliederversammlung oder eine außerordentliche Landeshauptversammlung muss ebenfalls unverzüglich einberufen werden, wenn dies von mindestens 25 % der Mitglieder schriftlich beantragt wird.

5. INKRAFTTRETEN
Diese Satzung wurde auf der Landeshauptversammlung am 11. September 2001 in Villingen-Schwenningen beschlossen. Mit dem Inkrafttreten am 11. 09. 2001 verliert die bisherige Satzung ihre Gültigkeit.

Villingen-Schwenningen, 11. September 2001
Esslingen-Zell, 12. September 2012 (ergänzt)
Karlsruhe, 6. März 2023 (angepasst)


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